§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen „Verein für Heimat- und Brauchtumspflege Lengener Moor“ und hat seinen Sitz in Westerstede-Ihausen. Er soll im Vereinsregister eingetragen sein.

 

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist

-       die Darbietung von historischen Geräten

-       Förderung und Erhaltung des Heimatgedankens

-       Förderung und Erhaltung des Brauchtums

-       Nachforschung über Entstehung und Entwicklung der Ortschaften im Gebiet des Lengener Moores

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nach dem Ausscheiden aus dem Verein können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft endet durch

-       Tod

-       Austritt oder

-       Ausschluss

 

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Nach vorheriger Anhörung ist durch den Vorstand ein Ausschluss aus dem Verein möglich

-       wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

-       wegen einen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

 

 

§ 4 Beiträge

 

Von den Mitgliedern wird einmal jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Betrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Beiträge.

 

 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Gewählt werden kann jedes Mitglied soweit es volljährig ist.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

-       die Mitgliederversammlung

-       der Vorstand

-       der erweiterte Vorstand

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Hier hat der Vorstand über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten und über Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

-       der Vorstand es für erforderlich hält oder

-       dies von mindestens 25% der Mitglieder – gerechnet vom Mitgliederbestand des 31.12. des Vorjahres – unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen einschließlich des Satzungszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlungen – ordentliche wie außerordentliche – werden vom Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder mindestens 8 Tage vorher einberufen. Über den Ablauf der Versammlungen und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus

-       dem 1. Vorsitzenden

-       dem 2. Vorsitzenden

-       dem Schriftführer und

-       dem Kassenwart.

 

Neuwahlen des Vorstandes erfolgen alle zwei Jahre. Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart werden bei ungeraden Jahreszahlen, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer bei geraden Jahreszahlen gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes übernimmt bis zur Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind jeder allein vertretungsberechtigt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Lediglich die baren Auslagen werden erstattet.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und maximal drei Beiräten. Die Beiräte werden auf Beschluss des Vorstandes vorläufig bestellt und in der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Beiräte stehen dem Vorstand in der Geschäftsführung beratend, jedoch ohne Stimmrecht zur Seite. Die Tätigkeit der Beiräte ist ehrenamtlich.

 

 

§ 7 Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins für Heimat- und Brauchtumspflege Lengener Moor der Stadt Westerstede zu. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.